Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Vertragsabschluss und -inhalt
1. Wir schließen Verträge mit Kaufleuten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Einkaufsbedingungen unserer Käufer sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Mündliche Vereinbarungen sind für uns dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
II. Berechnung
Für die Berechnung sind die am Liefertag gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und das in unserer Auslieferungs-stätte festgestellte Abgangsgewicht maßgebend.
III. Zahlungen
1. Die geltenden Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte unserem Ihnen gemachten Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung.
Gegenüber unseren Forderungen kann nicht aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, es sei denn, eine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren / -Firmenlastschrift-verfahren bezahlt, erhält der Käufer eine Vorabinformation (Pre-Notification) zum Lastschrifteinzug abweichend von der gesetzlichen Regelung spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist und Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind, so haben wir das Recht, unsere Forderungen fällig zu stellen. Dies unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel; in einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt (VII.) gelieferten Ware zu untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen und die Einzugsermächtigung nach VII., Ziff. 6, zu widerrufen.
IV. Lieferbedingungen, Versand und Versicherung
1. Die Lieferung unserer Ware erfolgt entsprechend dem Ihnen gemachten Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. In unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung sind die Lieferbedingungen enthalten.
2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns bemühen, die Wünsche des Kunden dabei zu berücksichtigen. Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.
V. Gewährleistung und Haftung, Verjährung
1. Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und Rechnungs- und Versandnummern uns gegenüber zu erklären.
2. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit ein Fall des Rückgriffs des Unternehmens nach Verbraucherkauf vorliegt. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht unserem Käufer das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht unseres Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und diesen Bedingungen Schadenersatz statt Leistung zu verlangen, bleibt unberührt.
3. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auch für einfache Fahrlässigkeit. Ansonsten wird für einfache Fahrlässigkeit nicht gehaftet. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
4. Die Verjährungspflicht für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in dem Fall des Rückgriffs des Unternehmens nach einem Verbraucherkauf.
VI. Auskünfte und Raterteilung
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber bestehenden oder künftig entstehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung (Kontokorrentvorbehalt). Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Solange wir noch eine Forderung an den Käufer haben, gilt eine Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware als für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950BGB vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer (§947BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen mit ihr verarbeiteten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware. In allen Fällen der Be- und Verarbeitung gilt der Käufer als Verwahrer.
3. Der Käufer ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, solange er nicht in Verzug ist und solange Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß VII. 4. Ff auf uns übergehen.
4. Die Forderungen unseres Käufers aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung oder dem Einbau der Vorbehaltsware (insbesondere aus Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag), gelten bereits jetzt als im Zeitpunkt ihrer Entstehung an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert oder weiterverarbeitet wird. Sicherungsrechte unseres Käufers gegen seine Abnehmer gehen auf uns über.
5. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, ohne oder nach einer Be- und Verarbeitung weiterverkauft, weiter be- oder verarbeitet, so gilt die Forderung unseres Käufers gegen den Abnehmer in Höhe der zwischen uns und unserem Käufer vereinbarten Lieferpreises als nach VII. 4. abgetreten.
Bei der Weitergabe von Waren an denen wir Miteigentumsvorbehalte gemäß VII. 2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Der Käufer ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung an Dritte zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns schriftlich die Abnehmer nach Namen und Anschrift sowie ihm zustehenden Forderungen genau, insbesondere nach Art und Höhe, zu benennen sowie die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
7. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und dessen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse unseres Vertragspartners eingegangen sind, insbesondere aus Wechseln oder Schecks.
8. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware oder an den uns abgetretenen Forderungen begründen oder geltend machen; er hat den Dritten sofort auf unser Recht hinzuweisen.
VIII. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegt (wie z.B. Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs-, Transport und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher wir die Ware beziehen, reduzieren, so dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) dem Käufer gegenüber nicht oder nur zum Teil erfüllen können, sind wir (i) für die Dauer der Störung sowie im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Wir werden (i) uns bemühen, das Erforderliche und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, um das Ausmaß der Auswirkungen, die durch die Störung hervorgerufen worden sind, zu mindern sowie (ii) unsere vertraglichen Verpflichtungen nach Wegfall der Störung, soweit möglich, wieder erfüllen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände (i) die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder (ii) bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse und Umstände länger als drei (3) Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bzw. Bedingungen verbindlich. Nichtige oder unwirksame Punkte bzw. Bedingungen sollen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erreicht werden kann.
X. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung des Käufers der Sitz unserer Gesellschaft (Wiesbaden). Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980. Gerichtsstand ist Wiesbaden und nach unserer Wahl auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.